Beim Verkauf des eigenen Autos gibt es eine ganze Menge zu beachten. Oftmals kommt es zu fehlerhaften Inseraten oder übermäßiger, bzw. nachlässiger Planung durch den Verkäufer.

Damit der Verkauf des eigenen PKW ohne Probleme klappt, sollten Sie dem Käufer jeden Autoschaden mitteilen, der nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist. Handelt es sich jedoch um eine eingedrückte Tür oder Stoßstange, brauchen Sie diese nicht benennen, da Schäden dieser Art offensichtlich erkennbar sind. 

Wert des eigenen Fahrzeugs ermitteln lassen

Auf die eigene Schätzung sollten Sie sich hier besser nicht verlassen, sondern den Fahrzeugwert durch einen unabhängigen Gutachter ermitteln lassen. So können auch noch versteckte Mängel in die Berechnung des Wertes mit einfließen. Werden bestimmte Mängel von Ihnen verschwiegen und erst bei einer späteren Reparatur ersichtlich, kann der Käufer von seinem vertraglich gesicherten Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

Unfallschäden gehören ebenfalls zu den Mängeln, die Sie dem Käufer nennen müssen. Die Gewährleistung beim Autokauf liegt in diesem Fall bei Ihnen. Verschweigen Sie einen Unfall, kann der Käufer später auf seinem Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag und damit auf einer Rücknahme des Fahrzeugs bestehen.

Zusammengefasst gibt es einige Arten von Beschädigungen und Mängeln, die man entweder unbedingt angeben oder eben gerade nicht beim Verkauf mit angeben muss.

Mängel: Unbedingt angeben beim Verkauf

– Unfallschäden

– Technische und verdeckte Mängel

– Witterungs- und temperaturbedingte Mängel

Mängel: Nicht unbedingt angeben beim Verkauf

– Offensichtliche Mängel

– Blechschäden

– Lackschäden

Technischer Zustand des eigenen Gebrauchtwagen

Vor einem Verkauf sollten alle größeren technischen Mängel durch eine Werkstatt behoben werden. Ansonsten kann der Verkaufspreis erheblich niedriger ausfallen.

Die TÜV-Hauptuntersuchung sowie die Abgasuntersuchung sollten vor einem Verkauf erneut durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn es vom zeitlichen Rahmen noch nicht notwendig ist. Dies schafft ein Grundvertrauen dem eventuellen Käufer gegenüber, dass das Fahrzeug zumindest die technischen Voraussetzungen für die nächsten zwei Jahre erfüllt.

Zu beachten ist aber auch, das eine Klausel „Gekauft wie gesehen“ Sie nicht vor eventuellen Ansprüchen oder einer Gewährleistung beim Autokauf schützt. Wurde der Käufer so zum Beispiel nicht auf verdeckte Mängel hingewiesen, kann er sich in diesem Fall auf sein Widerrufsrecht beim Autokauf berufen.

Die Optik macht den ersten Eindruck

Der erste Eindruck zählt – dies trifft auf so vieles im Leben zu; so auch beim Autokauf. Wenn ein PKW optisch sauber und gut gepflegt ist, gehen viele Interessenten auch von einem guten Zustand beim Rest des Fahrzeugs aus.

Grundsätzlich lässt sich ein Fahrzeug besser verkaufen, wenn es noch angemeldet ist. Denn so hat der private Interessent die Möglichkeit, eine Probefahrt durchzuführen.

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